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ArbG Mainz, 24.09.2007 - 1 Ca 2497/06 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 24.09.2007 - 1 Ca 2497/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 3 Ta 247/07
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 3 Ta 247/07
Prozesskostenhilfe - Anforderungen an Erfolgsaussicht
Soweit nicht bereits das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde der Klägerin teilweise abgeholfen hat, wird auf die sofortige Beschwerde der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.09.2007 - 1 Ca 2497/06 - teilweise (auch) dahingehend abgeändert, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe auch bewilligt wird, soweit sie die Zahlung von 464, 11 EUR brutto (nebst Zinsen) für die Zeit vom 20.03.2007 bis zum 31.03.2007 begehrt.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 24.09.2007 - 1 Ca 2497/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 132 ff. d.A.) und vom 24.10.2007 - 1 Ca 2497/06 - (dort S. 2 ff. = Bl. 153 ff. d.A.).
Mit dem Beschluss vom 24.10.2007 - 1 Ca 2497/06 - hilft das Arbeitsgericht der Beschwerde teilweise ab und legt die Beschwerde im übrigen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Nach Erlass des PKH-Beschlusses vom 24.09.2007 - 1 Ca 2497/06 - hat die Klägerin im Schriftsatz vom 11.10.2007 (dort S. 3 = Bl. 145 d.A.) zur Anspruchsbegründung im wesentlichen (sinngemäß) immerhin vorgetragen, dass sie sich nach dem 19.03.2007 unverzüglich zurückgemeldet habe.